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Satzung der Fachschaft Sales Engineering and Product Management an der Ruhr-Universität Bochum
§1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Fachschaft Sales Engineering and Product Management der Ruhr-Universität Bochum (im Folgenden kurz: SEPM).
§2 Fachschaft 1. Alle Studierenden des Studiengangs SEPM sind Mitglieder der Fachschaft. 2. Die Mitglieder müssen ordentlich immatrikulierte Studierende der Ruhr-Universität Bochum im Studiengang SEPM sein.
§3 Organe Die Organe der Fachschaft sind: - die Vollversammlung und - der Fachschaftsrat.
§4 Vollversammlung der Fachschaft 1. Die Vollversammlung der Fachschaft als Versammlung ihrer Mitglieder ist oberstes beschließendes Organ. 2. Die Vollversammlung der Fachschaft wählt: - den Fachschaftsrat (hierzu müssen vor Beginn der Wahlen ein Wahlleiter und mindestens zwei Stimmzähler bestimmt werden, die selbst nicht zur Wahl stehen dürfen) - zwei Kassenprüfer für das folgende Semester 3. Die Vollversammlung der Fachschaft findet mindestens einmal im Semester statt. Die Vollversammlung muss vom Fachschaftsrat einberufen werden, auf: - schriftlichen Antrag von zehn Prozent der Fachschaftsmitglieder oder - Antrag des Fachschaftsrates. 4. Eine Vollversammlung der Fachschaft wird mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang angekündigt. Die Ankündigung enthält Zeit, Ort und Tagesordnung der Vollversammlung. 5. In dringenden Fällen kann kurzfristig eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden, hierbei muss die Tagesordnung nicht zwingend angekündigt werden. 6. Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Fachschaftsmitglieder beschlussfähig, wenn sie Fristgerecht durch Aushang einberufen wurde. 7. Stimmberechtigt sind alle eingeschriebenen Studierendes des Studienganges SEPM. 8. Anträge (mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung; siehe. §8) können vor oder während der Vollversammlung mündlich eingebracht werden. 9. Die Vollversammlung wählt und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 10. Über die Vollversammlung wird ein Protokoll geführt und der Fachschaft anschließend zugänglich gemacht.
§5 Der Fachschaftsrat 1. Der Fachschaftsrat ist beschlussfassendes und ausführendes Organ der Fachschaft und vertritt die Interessen der Fachschaft. 2. Der Fachschaftsrat wird durch die Vollversammlung der Fachschaft direkt gewählt. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, Vollmachten sind nicht zulässig. 3. Der Fachschaftsrat ist gegenüber der Vollversammlung rechenschaftspflichtig. 4. Der Fachschaftsrat besteht aus maximal 20 Mitgliedern. Die Zusammensetzung für die Wintersemester sieht wie folgt aus: - maximal 18 Mitglieder aus den Semestern 2 und aufwärts - 2 Erstsemestersprecher. Im Sommersemester setzt sich der Fachschaftsrat aus maximal 20 Mitglieder ab dem 2. Semester zusammen, da das Amt des direkt gewählten Erstsemestersprechers entfällt. Von diesen Mitgliedern werden im Wintersemester maximal 16 Studierende und im Sommersemester maximal 18 Studierende auf der Vollversammlung direkt gewählt. Die zwei verbleibenden Plätze werden durch Personen besetzt, die bei Bedarf durch den Fachschaftsrat berufen werden. 5. Aus jedem Jahrgang sollte mindestens eine Person Mitglied im Fachschaftsrat sein. Sollte nur 1 Person aus einem Jahrgang zur Wahl stehen, wird diese bevorzugt berücksichtigt. 6. Entsprechend der Bewerberanzahl aus den jeweiligen Jahrgängen wird ein Umrechnungsschlüssel erstellt, der eine Gleichgewichtung der Stimmen zwischen den Jahrgängen ermöglicht. 7. Stimmberechtigt bei den Fachschaftsratswahlen sind alle Fachschaftsmitglieder ab dem zweiten Semester. 8. Die Erstsemester wählen im Wintersemester separat 2 Erstsemestersprecher. Die Erstsemestersprecher müssen im 1. Semester eingeschrieben sein. Stimmberechtigt sind nur Studierende des ersten Semesters. 9. Das Amt des Kassenwartes sowie das Amt des Fachschaftsvorsitzenden wird intern im Fachschaftsrat vergeben. 10. Weitere feste Ämter können nach Bedarf und Struktur besetzt werden. Alle diese weiteren Ämter können frei besetzt oder durch Wahlen vergeben werden. 11. Die Mitglieder des Fachschaftsrates werden in der Regel für ein Semester gewählt. 12. Einzelne Mitglieder der Fachschaft können mit speziellen Aufgaben betraut werden. Die Gesamtverantwortung liegt dagegen beim Fachschaftsrat. 13. Der Fachschaftsrat kann eine Geschäftsordnung und andere Ordnungen beschließen. Solche Ordnungen dürfen dieser Satzung und der Satzung der Studentenschaft nicht zuwiderlaufen. 14. Fachschaftsratssitzungen sind öffentlich und werden angekündigt. Fachschaftsmitglieder haben Rederecht, bei Einwilligung des Fachschaftsrats auch Stimmrecht. 15. Ein Mitglied scheidet aus dem Fachschaftsrat aus: - durch Wahl eines neuen Fachschaftsrats, - durch Exmatrikulation, - durch Abwahl, - durch eigenen Verzicht, der dem Fachschaftsrat schriftlich mitgeteilt werden muss. 16. Die Abwahl eines Mitgliedes ist nur mit einer 2/3 Mehrheit des Fachschaftsrates möglich. Dies kann nur begründet geschehen, z.B. wenn der Betroffene stark gegen die Grundsätze der Fachschaft verstoßen hat, oder keinerlei Engagement in der Fachschaftsarbeit zeigt. Vor der Abstimmung hat der Betroffene das Recht zur Stellungnahme. 17. Der Fachschaftsrat kann auch außerhalb der Vollversammlung weitere Mitglieder wählen, um sich bei Bedarf bis auf die Maximalzahl an Mitglieder zu erweitern (z.B. nach Ausscheiden eines Mitglieds, oder falls bei der Vollversammlung nicht alle Plätze belegt wurden). Dieses geschieht auf Antrag und muss im Fachschaftsrat mit einer einfachen Mehrheit entschieden werden.
§5a Kandidatur 1. Kandidaten für das Amt des Erstsemestersprechers stellen sich auf der Vollversammlung persönlich vor und erklären kurz ihre Motivation. 2. Mitglieder anderer Semester treffen sich eine Woche vor der Vollversammlung zu einem Vortreffen. Dort wird eine Präsentation erstellt, in der allgemeine Informationen, ein Photo und gegebenenfalls das bisherige Engagement des Kandidaten zusammengestellt werden. 3. Grundsätzlich kann sich jedes Fachschaftsmitglied zur Wahl aufstellen lassen. Ein Engagement im Vorfeld (z.B. als Tutor, „Helfer“ auf einer Party, etc.) ist jedoch erwünscht. 4. Sollte ein Kandidat bei diesem Vortreffen zeigen, dass er offensichtlich kein wirkliches Interesse an der Fachschaftsarbeit hat (sondern z.B. nur aus finanziellen Interessen dem Fachschaftsrat beitreten möchte), wird dies auf der Vollversammlung zur Sprache gebracht. Die Vollversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die Kandidatur dieser Person. 5. Die erstellte Präsentation wird bei der Vollversammlung der Fachschaft vorgestellt, um eine objektive Beurteilung der Kandidaten zu ermöglichen. 6. Eine „spontane Kandidatur“ ist nicht möglich, alle Bewerber müssen zum Vortreffen erscheinen. Bei begründeter Verhinderung sind die Informationen für die Präsentation bis spätestens 5 Tage vor der Vollversammlung beim Fachschaftsrat einzureichen.
§6 Aufgaben 1. Jedes Mitglied des Fachschaftsrates muss sich seiner Aufgabe und der dazugehörigen Verantwortung bewusst sein und dementsprechend Handeln. 2. Zu den Aufgaben des Fachschaftsrates gehören: - die Vertretung der Fachschaft im Rahmen ihrer Befugnisse, - die Information der Mitglieder der Fachschaft über den Fachbereich betreffende Fragen, - die Bekanntmachung von Beschlüssen der Vollversammlung und des Fachschaftsrates, - die Zusammenarbeit mit anderen Fachschaften und der FSVV, - die Mitarbeit in den Gremien des Fachbereichs, - die Betreuung der Studierenden, vor allem des ersten Semesters. 3. Parteipolitische und konfessionelle Zielsetzungen sind ausgeschlossen. 4. Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft nach außen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch welche die Fachschaft Verpflichtungen eingeht, müssen von zwei Mitgliedern des Fachschaftsrates abgegeben werden. 5. Der Fachschaftsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, protokolliert sie und informiert die Fachschaft über zu fassende und gefasste Beschlüsse.
§7 Finanzen 1. Der Fachschaftsrat ist der Fachschaft über die Verwendung der Finanzmittel rechenschaftspflichtig. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassenführer festzuhalten und in einem Kassenbericht auf der Vollversammlung zu erläutern. 2. Die Kassenprüfer haben nach freiem Ermessen die Kassenführung des Fachschaftsrats zu prüfen und das Ergebnis in der Vollversammlung zu berichten. Ein Antrag auf Entlastung des Fachschaftsrates kann im Anschluss an den Prüfbericht gestellt werden. 3. Die Verwendung der Mittel obliegt der Fachschaft in Eigenverantwortung. 4. Die Verwendung der Mittel muss im Interesse der Fachschaft und im Rahmen der Aufgaben des Fachschaftsrates (§6, Abs.2) erfolgen.
§8 Inkrafttreten und Änderung dieser Ordnung 1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung der Fachschaft durch einfache Mehrheit der Abstimmenden in Kraft. 2. Änderungen dieser Ordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit der Abstimmenden auf einer Vollversammlung. Anträge auf Satzungsänderung sind dem Fachschaftsrat sieben Tage vor dem Termin der Vollversammlung mit Begründung zuzuleiten.
Diese Satzung wurde am 12.06.2007 durch die Anwesenden auf der Vollversammlung der Fachschaft Sales Engineering and Product Management einstimmig angenommen und trat somit in Kraft. |

Satzung

